Satzung
Satzung des
Turnerbund Essen-Frintrop 1903 e.V.
vom 17. Februar 1984
in der letztgültigen Fassung vom 23. März 2007
§ 1 – Name und Sitz
Die Turner/-innen und Sportler bilden, soweit sie diese Satzung anerkennen und Mitglieder des Vereines gewor-den sind, den Turnerbund Essen-Frintrop 1903 e.V.. Der Verein ist mit dem Sitz in Essen-Frintrop in das Vereins-register des Amtsgerichtes Essen-Borbeck eingetragen.
§ 2 – Zweck und Ziele
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbe-günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Turnens in seiner Vielseitigkeit als Spitzen-, Leistungs- und Breitensport sowie als Freizeit- und Gesundheitssport für alle Altersstufen beiderlei Geschlechts.
Dabei fördert der Verein insbesondere Entwicklungen im Turnen, Gymnastik und Sport im Sinne von neuen Spiel- und Bewegungsformen mit hohem Freizeit-, Gesundheits-, Bildungs- und Sozialwert.
Der Verein setzt sich ein für eine Verbesserung der Lebensqualität, für sinnvolle Freizeitgestaltung, für die Förde-rung der Gesundheit und erfüllt pädagogische und soziale Aufgaben.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Betätigung innerhalb des Vereines sind ausgeschlossen. Bei Nichtbeachtung kann der sofortige Ausschluss erfolgen.
Der Verein ist Mitglied der Gemeinschaft Essener Turnvereine e.V. sowie des Rheinischen Turnerbundes und somit gleichzeitig dem Deutschen Turnerbund angeschlossen. Soweit die Notwendigkeit besteht, sind die Fach-abteilungen den Mitgliedsverbänden des Landessportbundes NRW oder ihren eigenen Bundesverbänden ange-schlossen.
§ 3 – Mitgliedschaft
Mitglied des Turnerbund Essen-Frintrop 1903 e.V. kann jede natürliche Person werden. Kinder und Jugendliche werden nur mit schriftlicher Genehmigung ihrer Eltern oder gesetzlichen Vertreter aufgenommen.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages und Zahlung eines Jah-resbeitrages (Quartalsanteil). Näheres regelt eine Beitragsordnung.
Jedes Mitglied kann auf Verlangen eine Satzung erhalten.
Der Vorstand kann ohne Angaben von Gründen ein Aufnahmegesuch ablehnen. Dem Antragsteller steht gegen diese Ablehnung die Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) offen.
§ 4 – Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Vereinsaustritt ist dem Vorstand schriftlich durch Kündigung mitzuteilen. Die Kündigung ist immer zum 31.12. eines Jahres möglich. Die Kündigung muss mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf des Kalenderjahres erfol-gen. Der /die Austretende hat rückständige Beiträge zu entrichten.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur vom Gesamtvorstand erfolgen wegen
- erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag nach vorheriger Mahnung
- Unehrenhafter Handlungen.
Ein solcher Beschluss kann nur mit 2/3-Stimmenmehrheit gefasst werden. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen.
§ 5 – Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen Satzung oder Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Verweis
- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereines.
§ 6 – Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag und die einmalige Aufnahmegebühr sowie die Zahlungsweise werden durch die ordentliche oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt.
Stundung oder Erlass des Beitrages ist beim Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich zu beantragen.
§ 7 – Vereinsleitung
Die Angelegenheiten des Vereines werden verwaltet und mitbestimmt durch:
- die Mitgliederversammlung
- den Vorstand gem. § 26 BGB
- den geschäftsführenden Vorstand
- den Gesamtvorstand
- den Sportrat
- Ältestenrat
- Turnerjugend im Turnerbund Essen-Frintrop 1903 e.V.
Über die Besetzung der einzelnen Ämter entscheidet jährlich die ordentliche Mitgliederversammlung durch Wahl der Hälfte der Mitglieder – jährlich scheidet die Hälfte aus - auf die Dauer von zwei Jahren; bei Zuwahl nur für die restliche Amtsperiode. Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied kann gleichzeitig mehrere Ämter ausüben.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so hat es vereinseigene Gegenstände sofort dem Vorstand bzw. dem kommissarisch Beauftragten auszuhändigen.
Vereinsgeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand legt die Vereinsveranstaltungen mit Tagesordnung fest und leitet sie. Hierzu wird mit einer Frist von 14 Tagen eingeladen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Über sämtliche Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und den Mitgliedern des Gesamtvorstandes zugäng-lich zu machen und durch diese in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.
§ 8 – Mitgliederversammlung
Oberstes Beschlussorgan des Vereines ist die ordentliche Mitgliederversammlung, die jährlich innerhalb der ers-ten drei Monate des Kalenderjahres mit einer Frist von 21 Tagen einzuberufen und unter Angabe von Tag, Stun-de, Ort und Tagesordnung den Mitgliedern bekannt zu geben ist.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 21 Tagen mit entsprechender Tages-ordnung und den vorgenannten Grundsätzen einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn 1/10 der stimmbe-rechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist dies nicht der Fall, dann können die anwesenden Mitglieder durch einen Beschluss die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung herbeiführen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmen-gleichheit entscheid die Stimme des Vorsitzenden bzw. Des Versammlungsleiters.
Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wer-den. Anträge zur Tagesordnung können gestellt werden durch:
- die Mitglieder
- den Vorsand
- den Sportrat
- den Jugendrat
- die Abteilungen
- von eingesetzten Ausschüssen.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abge-stimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich im Wortlaut und mit Begründung beim Vorsitzenden eingegangen sind.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwe-senden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlich-keit einstimmig beschlossen wurde.
§ 9 – Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 1. Kassierer
- 1. Geschäftsführer
Je zwei Mitglieder sind in Gemeinschaft miteinander berechtigt, den Verein im Außenverhältnis zu vertreten. Der Vorstand arbeitet im Rahmen des selbstgegebenen Geschäftsverteilungsplanes.
Der Vorsitzende führt den Verein im Gesamten, beruft die Versammlungen ein und leitet sie. Er hat das Recht, jederzeit die Kasse zu prüfen.
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden und übt Aufgaben im Rahmen der Geschäftsordnung aus.
Der Geschäftsführer zeichnet verantwortlich für alle Verwaltungsaufgaben und Sitzungsprotokolle.
Der Kassierer ist verantwortlich für die Verwaltung des Vereinsrechnungswesens im Rahmen der vom Gesamt-vorstand beschlossenen Finanz- und Wirtschaftsordnung. Über die Kassenverwaltung ist dem Verein jährlich Rechnung abzulegen.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den Mitgliedern nach § 26 BGB und
- 2. Kassierer
- 2. Geschäftsführer
- Sportlicher Leiter
- Vorsitzender des Jugendrates der Turnerjugend
- 3. Vorsitzender
Dem Gesamtvorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes an:
- Ehrenvorsitzender
- die Abteilungsleiter oder deren Vertreter
- Pressesprecher
- Sozialwart
- Stellvertreter des Vorsitzenden des Jugendrates
- Ein Vertreter des Ältestenrates
- Haus-, Platz und Gerätewart.
Der Gesamtvorstand ist das Entscheidungsgremium zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen. Diese Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse es erfor-dert; mindestens einmal im Quartal. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neu-es Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl (Zuwahl) zu berufen.
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören u.a.:
- Durchführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Sport- und Jugendrates
- Die Bewilligung von Ausgaben, soweit diese in der Finanz- und Wirtschaftsordnung nicht geregelt sind.
- Aufnahme, Ausschluss und Maßregelungen von Mitgliedern.
Der geschäftsführende Vorstand erstattet dem Gesamtvorstand in den Vorstandssitzungen regelmäßig Bericht. Der Vorsitzende, sein Vertreter, der Geschäftsführer, der Oberturnwart und der Pressewart haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und von Ausschüssen teilzunehmen.
§ 10 – Jugendrat
Die Turnerjugend führt sich selbst und verwaltet sich im Rahmen der ihnen zufließenden Mittel. Sie gibt sich ihre eigene Satzung und regelt ihre Geschäfte und Aufgaben nach dieser Satzung und ist zuständig für alle Jugend-angelegenheiten im verein.
Der Vorsitzende des Jugendrates ist Sprecher der Turnerjugend und Mitglied des geschäftsführenden Vorstan-des; sein Vertreter ist Mitglied es Gesamtvorstandes. Sie werden von der Turnerjugend am Jugendtag gewählt. Ihre Wahl bedarf der Zustimmung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine Ablehnung kann nur mit ¾ der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
§ 11 – Sportrat
Zum Sportrat gehören der sportliche Leiter, die Leiter der Fachabteilungen, deren Vertreter, der Ehrenoberturn-wart, die Übungsleiter und Helfer. Den Vorsitz führt der sportliche Leiter. Bei ihm liegt die Koordination aller sport-lichen Fragen. Meldungen zu sportlichen Wettkämpfen müssen vom sportlichen Leiter abgezeichnet werden. Empfehlungen des Sportrates mit materiellen Auswirkungen bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes, sofern die Finanz- und Wirtschaftsordnung eine Einzelregelung nicht vorsieht. Der geschäftsführende Vorstand hat die Empfehlungen zu prüfen und in der nächsten Vorstandssitzung des Gesamtvorstandes zur Beschlussfas-sung vorzulegen.
Der Sportrat tritt zusammen, wenn der Sportbetrieb es erfordert, jedoch mindestens einmal im Quartal.
§ 12 – Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet. Die Abteilungen werden durch Abteilungsleiter geleitet, die durch ihre Stellvertre-ter, den Übungsleitern und Helfern bei der Durchführung der sportlichen Arbeit unterstützt werden. Die jeweiligen Aufgaben werden im Einzelfall unter Federführung des Abteilungsleiters festgelegt.
§ 12 a)
Im Gegensatz zu den anderen Abteilungen des Vereines führt sich die Tennisabteilung selbst und verwaltet sich im Rahmen der ihnen zufließenden Mittel. Sie gibt sich ihre eigene Abteilungsordnung und regelt Geschäfte und Aufgaben nach dieser Ordnung.
Die der Tennisabteilung zufließenden Mittel ergeben sich aus Zuschüssen außerhalb des Vereines und den Jah-resbeiträgen der Mitglieder der Tennisabteilung. Die Tennisabteilung finanziert sich ausschließlich mit diesen Mitteln.
Der Vorsitzende der Tennisabteilung ist Sprecher seiner Abteilung und Mitglied des Gesamtvorstandes.
Der Vorsitzende der Tennisabteilung und ein Vertreter werden von den Mitgliedern der Tennisabteilung auf ihrer eigenen Abteilungsversammlung gewählt. Ihre Wahl bedarf der Zustimmung der nächsten ordentlichen Mitglie-derversammlung des Gesamtvereines. Eine Ablehnung kann nur mit ¾ der Stimmen der anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieder erfolgen.
§ 13 – Ältestenrat
Der Ältestenrat wird für die Dauer von zwei Jahren durch die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversamm-lung) gewählt. Er besteht aus vier Mitgliedern. Sie stellen einen Vertreter aus ihrer Mitte für den Gesamtvorstand. Der Ältestenrat ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten, die ihm der Gesamtvorstand überträgt sowie für die Prüfung und Bestätigung von Ehrungen auf Vorschlag des Vorstandes. Bei Rücktritt des Gesamtvorstan-des übernimmt der Ältestenrat die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl.
Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter nehmen and en Sitzungen des Ältestenrates stimmberechtigt teil.
§ 14 – Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Mitglieder ohne Stimmrecht können an Versammlungen nur als Gäste teilnehmen.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und setzt voraus, dass ein Beitragsrückstand nicht be-steht. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereines, sofern sie mindes-tens ein Jahr Mitglied des Vereines sind.
Gewählt wird mittels Stimmzettel durch Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Wird für ein Amt nur ein Vor-schlag eingebracht, kann die Wahl durch Handaufheben bestätigt werden, falls kein Widerspruch erfolgt.
§ 15 – Kassenprüfer
Die Kasse des Vereines wird vierteljährlich durch zwei von der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereines gewählte Kassenprüfer geprüft. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus; Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprü-fer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.
Sie erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen gleichzeitig bei ord-nungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und des Gesamtvorstandes.
§ 16 – Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur mit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereines“ stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn
- der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ seiner stimmberechtigten Mitglieder dies beschlossen hat
- 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines dies schriftlich fordert.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung hat namentlich und geheim zu erfolgen.
Wird die Auflösung beschossen, ist nachstehendes zu beachten:
- Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhal-ten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereines nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zu-rück.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Für die Übereinstimmung der Satzung mit den gefassten Beschlüssen der Mitgliederversammlungen vom
- 17. Februar 1984
- 15. Mai 1984
- 21. Februar 1986
- 13. März 1987
- 19. Mai 1989
- 3. März 1995
- 15. März 2002
- 23. März 2007
Frintrop, im Februar 2016
Rainer W. Seck
1. Vorsitzender des
Turnerbund Essen-Frintrop 1903 e.V.